Achtung! Ab 2023 gilt Mehrweg für Essen zum Mitnehmen

„Wer sich Essen zum Mitnehmen kauft, hat künftig die Wahl: Restaurants, Bistros und Cafés müssen in Zukunft immer auch Mehrwegbehälter für den Coffee-to-go und für Take-away-Essen anbieten.“

Photo by Vladimir Vladimirov on iStock

So heißt es jedenfalls kurz und knapp auf der Website des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nuklearer Sicherheit (BMU). Konkret bedeutet dies, dass Caterer, Lieferdienste, Restaurants und auch sonstige Gastronomiebetriebe verpflichtet werden, neben Einweg- auch Mehrwegbehälter für Essen und Trinken im To-go- oder Take-away-Bereich anzubieten. Doch was genau gilt es nunmehr zu beachten? Wir klären Sie auf!

Verpflichtung zum Angebot von Mehrwegalternative für To-go und Take-away im neuen Verpackungsgesetz

Das neue Verpackungsgesetz sieht in § 33 VerpackG vor, dass dem Verbraucher zukünftig zumindest die Wahlmöglichkeit zwischen Einweg- und Mehrwegverpackung für den To-go- oder Take-away-Bereich eingeräumt werden muss. Die Bestimmung im Verpackungsgesetz besagt, dass ab dem 1. Januar 2023 die in Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens jeweils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf angeboten werden müssen. Sie enthält darüber hinaus die Anweisung, dass Verbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder –schilder auf diese Auswahlmöglichkeit hinzuweisen sind.

Wer muss die Mehrwegpflicht einhalten?

Die Verpflichtung zum Angebot einer Mehrwegalternative richtet sich an „Letztvertreiber“ von Lebensmittelverpackungen und Bechern aus Einwegplastik, also an all jene, die mit Essen oder Getränke befüllte To-go- oder Take-away-Behältnisse an Verbraucher verkaufen. Dies sind regelmäßig Gastronomiebetriebe wie Cafés, Restaurants oder Bistros, aber auch Cateringfirmen.

Erleichterung der Mehrwegpflicht für kleine Betriebe

Eine Ausnahme sieht das Gesetz in § 34 VerpackG aber für kleine Unternehmen wie beispielsweise Imbisse oder Kioske vor, in denen insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigte tätig sind und deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet. Solche Betriebe werden von der Mehrwegangebotspflicht insoweit ausgenommen, als sie nicht dazu verpflichtet werden, ihren Kunden Mehrwegalternativen anzubieten. Die „Mehrwegpflicht“ reduziert sich in diesem Fall vielmehr auf die Einräumung der Möglichkeit, Speisen und Getränke in vom Kunden mitgebrachte Dosen und Becher abzufüllen. Auf diese Alternative müssen die Betriebe aber deutlich hinweisen.

Vorsicht: Mehrwegalternative darf nicht teurer sein

Zu beachten ist schließlich auch, dass die Mehrwegalternative nicht teuer sein darf als die Einwegoption. Sie darf insgesamt nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegvariante – so jedenfalls die Bestimmung im Verpackungsgesetz. Damit stellt das Gesetz also klar, dass die Mehrwegalternative zwingend als gleichwertige Option zur Einwegverpackung zur Verfügung gestellt werden muss.

Sie sehen also, aus juristischer Sicht scheint die kurze und knappe Erklärung des BMU angemessen. Die Kürze dieser Erklärung sollte jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese Änderung in Zukunft erhebliche Auswirkungen auf unsere Umwelt haben könnte.

Autor: GÖRG Rechtsanwälte

Eine der größten Wirtschaftskanzleien in Deutschland

Rechtsanwalt Dr. Oliver Spieker: ospieker@goerg.de Tel.: 030 884 503 160

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