Saft ist nicht gleich Saft

Bei der Bezeichnung von Erfrischungsgetränken ist nach einem neuen Gerichtsurteil Einiges zu beachten. Mit unseren Tipps können Sie Ihre Getränkekarte leicht den gesetzlichen Vorgaben anpassen.

Neues Urteil zur Bewerbung eines Fruchtnektars als Saft

Eine gute Auswahl an Säften und anderen alkoholfreien Erfrischungsgetränken ist für jeden Gastrobetrieb essentiell. Doch bei der Beschreibung Ihres Getränkeangebots sind einige Feinheiten zu beachten, um sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten.

Dass es in Deutschland nicht nur ein Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, sondern auch eine Verordnung über Fruchtsaft gibt, mag den Ein oder Anderen vielleicht überraschen. Auf Grundlage dieser Regelungen hat das Oberlandesgericht Rostock kürzlich in einem Urteil die Werbung eines Getränkemarktes mit der Bezeichnung eines „Rauch Happy Day“ Maracujanektars als Maracujasaft für rechtswidrig erklärt.

Da die Begriffe Saft und Nektar gesetzlich genau definiert sind und auch der durchschnittliche Verbraucher eine entsprechende Vorstellung davon habe, sei die Bezeichnung eines Nektars als Saft nach Meinung der Richter zur Beeinflussung der Kaufentscheidung des Verbrauchers geeignet.

Saft besteht demnach alleine aus Frucht und dem Zusatz von Wasser bis zum natürlichen Wassergehalt. Nektar hingegen verfügt über einen viel höheren Wasserzusatz und kann darüber hinaus Zucker oder Honig enthalten – den Unterschied schmecken und kennen wir alle.

Die Werbung enthalte damit unwahre Angaben über die Beschaffenheit des beworbenen Getränkes und sei daher irreführend und geeignet, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

Folgen für Ihren Gastronomiebetrieb

Was gibt es nun für Sie zu beachten? Werfen Sie einen Blick auf Ihre Getränkekarte und aktualisieren sie gegebenenfalls die Produktbezeichnungen. Denn die entscheidenden gesetzlichen Regelungen sind auch auf Imbisse, Cafés und Restaurants anwendbar.

Sind Sie sich unsicher, welche Bezeichnung nun richtig oder falsch ist, dann werfen Sie doch einen Blick auf die Etikettierung und Zusammensetzung des jeweiligen Getränks. Als Saft darf nur bezeichnet werden, was allein aus Frucht unter Zusatz von Wasser bis zum natürlichen Wassergehalt hergestellt ist. Damit sind Sie auf der sicheren Seite. Sollte der Hersteller dort falsche Angaben gemacht haben, ist das nicht Ihnen vorzuwerfen.

Grobe Unterteilung in Säfte und andere Getränke ist weiterhin möglich

TextDoch keine Sorge, die Entscheidung bringt nicht überall mehr Arbeit – in Ihrer Getränkekarte können Sie die Überschriften und Unterteilung in verschiedene Kategorien beim Alten lassen. Denn die zusammenfassende Bezeichnung verschiedener Getränke mit Fruchtsaftanteilen als Saft ist weiterhin möglich.

Also dann – Prost!

Autor: GÖRG Rechtsanwälte

Eine der größten Wirtschaftskanzleien in Deutschland.
Rechtsanwalt Dr. Oliver Spieker: ospieker@goerg.de Tel.: 030 884 503 160

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